Zum Hauptinhalt springen

Vereinssatzung

Präsentiert von:

    Satzung der Spielvereinigung Eltville 1922 e.V.


    § 1 NAME, SITZ
    1. Der Verein führt den Namen Spielvereinigung Eltville 1922 e.V.
    2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 65343 Eltville, Sportplatz Am Wiesweg.

    § 2 RECHTSFORM, GESCHÄFTSJAHR, KOMMUMIKATION
    1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer VR
    5707 eingetragen.
    2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    3. Die Kommunikation im Verein kann in elektronischer Form erfolgen, insbesondere per
    Email und mittels sonstiger elektronischer Medien. Soweit diese Satzung das Erfordernis
    der Schriftlichkeit oder Textform vorsieht, genügt für die Einhaltung des
    Formerfordernisses die Übermittlung per Email oder mittels sonstiger elektronischer
    Medien. Dies gilt nicht, soweit diese Satzung ausdrücklich eine strengere Form anordnet
    oder diese gesetzlich zwingend gefordert wird. Erklärungen gelten als zugegangen, wenn
    sie an das zuletzt mitgeteilte Emailpostfach oder die zuletzt genannte Postadresse
    erfolgen.

    § 3 VEREINSZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT
    1. Die Spielvereinigung Eltville 1922 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar —
    gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
    Abgabenordnung.
    2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Pflege
    von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Kinder und
    Erwachsene, Förderung im Trainings- und Wettkampfbereich, Förderung des Breitensports.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
    keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    5. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen,
    notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder kann die
    Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

    § 4 MITGLIEDSCHAFT
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei
    Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
    2. Der Vorstand entscheidet nach Vorliegen eines gestellten Antrags über die Aufnahme.
    Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur
    nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der
    Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Antrag auf Aufnahme, Mitteilung der
    ablehnenden Entscheidung des Vorstandes und Beschwerde müssen wenigstens per
    Email erfolgen.
    3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer
    seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge
    teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären.
    Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand
    kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Lastschriftverfahren
    teilnehmen.
    4. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist durch Vorstandsbeschluss möglich.
    5. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch Tod;
    b. durch Austritt, der per Email oder schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist
    von spätestens 4 Wochen zum Ablauf des Quartals eines Kalenderjahres
    (31.3./30.06./30.09./31.12.) zu erklären ist;
    c. durch Ausschluss.
    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
    6. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher
    Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ein Vereinsmitglied kann auf Antrag eines
    anderen Vereinsmitgliedes durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
    werden,
    a. wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder
    b. wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten, oder
    c. bei grobem Verstoß gegen die Satzung, oder
    d. wenn es trotz zweifacher Mahnung an die zuletzt bekannte Post- oder
    Emailanschrift mit dem Beitrag mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt.
    Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit
    zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei
    denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die
    Ausschliessungstatbestände unbestritten sind. Die Ausschlussentscheidung wird durch
    schriftliche Mitteilung oder per Email an den Betroffenen wirksam. Gegen die
    Ausschlussentscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach
    Zugang der Mitteilung schriftlich oder per Email gegenüber dem Vorstand Beschwerde zur
    nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Über die Beschwerde entscheidet
    die Mitgliederversammlung endgültig. Sieht die Satzung — wie hier — ein vereinsinternes
    Rechtsmittel vor, so ist der Ausschluss bis zur Entscheidung der Rechtsmittelinstanz noch
    nicht wirksam, es sei denn, die Satzung versagt dem Rechtsbehelf ausdrücklich die
    aufschiebende Wirkung.
    7. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen oder
    auf eine Beitragsrückerstattung.

    § 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und
    an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die festgesetzten
    Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen zu entrichten und alles zu unterlassen, was das
    Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge
    zu leisten.
    3. Die Satzung des Vereins und Vereinsordnungen sind zu beachten.
    4. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen (Stimmrecht) und ab dem 18.
    Lebensjahr gewählt werden (Wahlrecht).
    5. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 5
    Ziffer 4 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder
    sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht
    volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den
    Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins,
    insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
    6. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur
    Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
    7. Namensänderungen, Adressänderungen, Änderungen von Email-Adressen oder
    Änderungen der Bankverbindung eines Mitglieds sind Bringschulden des Mitgliedes und
    dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

    § 6 ORGANE DES VEREINS
    1. Die Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand

    § 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
    1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
    3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher in
    Textform, per Email, durch Veröffentlichung in Tages- oder Vereinszeitungen oder auf
    der Webseite des Vereins zu erfolgen.
    4. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Dafür genügt die Einrichtung einer
    Möglichkeit, die Tagesordnung als gesonderte Datei – etwa als Bild- oder PDF-Datei –
    herunterladen zu können, wenn in der Einladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit
    hingewiesen wird oder diese eine Verlinkung vorsieht.
    5. Anträge sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
    einzureichen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung
    bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur
    Auflösung des Vereins.
    6. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied
    anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter
    übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts
    anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der
    Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
    Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung
    aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei wahlberechtigten Personen. Der
    Wahlausschuss kann an der Vorstandswahl mitstimmen.
    7. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
    Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    8. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffern 9
    und 13, die Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Art der Abstimmung bestimmt
    der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung
    zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme und
    werden nicht gezählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
    9. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
    beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die
    Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
    10. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen
    einzuberufen. Im Übrigen finden außerordentliche Versammlungen statt, wenn ein
    dringendes Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag
    gegenüber dem Vorstand von mindestens 20% der Mitglieder. Das Minderheitsverlangen
    nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn der schriftliche Antrag Zweck und
    Gründe für die Versammlung aufführt. Außerordentlichen Versammlungen stehen die
    gleichen Befugnisse wie den ordentlichen zu.
    11. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist
    grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
    Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
    12. Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Mitglieder des Vorstands. Die
    Mitgliederversammlung beschließt durch offene Abstimmung und einfache Mehrheit, ob
    die Wahl geheim oder durch offenes Handzeichen erfolgt. Bei mehreren Bewerbern um ein
    Vorstandsamt ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
    13. Die Mitgliederversammlung kann einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands nur in
    geheimer Wahl mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen abwählen.
    14. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei wahlberechtigte Mitglieder als Rechnungsprüfer,
    die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und
    auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen die
    Buchführung des Vereins einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis
    vor der Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungsund Rechnungsunterlagen des Vereins. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die
    buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
    15. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des
    Vorstands und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und entscheidet über
    die Entlastung des Vorstands.
    16. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch insbesondere über:
    a. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    b. Beteiligung an Gesellschaften
    c. Aufnahme von Darlehen
    d. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
    17. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom
    Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

    § 8 VORSTAND
    1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem ersten und zweiten Vorsitzenden
    b. dem Kassierer
    c. dem Schriftführer
    d. dem ersten und zweiten Jugendleiter.
    Der Schriftführer ist zugleich Geschäftsführer.
    2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan
    geben.
    3. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins. Er führt
    die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erlässt Vereinsordnungen und erledigt
    die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte in laufender
    Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung
    verantwortlich und hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht seiner
    Arbeit vorzulegen.
    4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
    Vereinsangelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstands haben Gesamtvertretungsbefugnis.
    Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
    5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren. Beim vorzeitigen
    Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand während der Amtszeit
    selbständig durch Zuwahl aus dem Kreis der wählbaren Vereinsmitglieder ergänzen. Eine
    außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn weniger als drei
    Vorstandsmitglieder verbleiben.
    6. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft gemäß
    § 4 dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Ziffer 13
    dieser Satzung.
    7. Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
    Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts
    des gesamten Vorstands an den Geschäftsführer zu richten. Die Rücktrittserklärung ist
    mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonates wirksam.
    8. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der
    Geschäftsführer und im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied einlädt. Die
    Beschlüsse sind vom Geschäftsführer, im Verhinderungsfall durch ein anderes
    Vorstandsmitglied, zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer, sowie einem
    weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Geschäftsführer verwahrt die Protokolle.
    9. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie
    deren Wirkungskreis bestimmen.
    10. Im Einzelfall können Beschlussfassungen des Vorstandes im Umlaufverfahren schriftlich,
    per Email oder durch ein sonstiges elektronisches Medium in Textform erfolgen. Anträge
    sind den anderen Mitgliedern an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift, Email oder
    sonstige elektronische Adresse zu übermitteln. Für den Nichtzugang ist Empfänger
    beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung im
    Umlaufverfahren innerhalb von 3 Tagen, muss Beschluss in der nächsten
    Vorstandssitzung gefasst werden; bei Gefahr in Verzug hat der Geschäftsführer, im
    Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, unverzüglich einzuladen. Gibt ein
    Vorstandsmitglied keine Stimme ab oder liegt kein Widerspruch innerhalb der
    vorgenannten Frist vor, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zum
    gestellten Antrag. Der gefasste Beschluss ist vom Geschäftsführer zu protokollieren, im
    Übrigen gelten die Sätze 2 und 3 der Ziff. 8. Der Vorstand kann gemäß Ziff. 2
    abweichende Regelungen zum Umlaufverfahren beschließen.
    11. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen
    Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw.
    dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse
    handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen
    dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der
    Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten
    Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

    § 9 MITGLIEDSBEITRÄGE
    1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Gebühren und Umlagen.
    Bedürftigen Mitgliedern kann auf jederzeitigen Widerruf eine Zahlungsverpflichtung
    durch den Vorstand oder durch eine von ihm eingerichtete Stelle erlassen, ermäßigt oder
    gestundet werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
    2. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins,
    die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
    3. Umlagen bis maximal 100 Euro je Mitglied und Kalenderjahr können erhoben werden bei
    einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln
    des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von
    Baumaßnahmen oder Projekten.
    4. Mitgliedsbeiträge können monatlich oder jährlich erhoben werden. Die zu entrichtenden
    Gelder sollen im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden. Das Mitglied hat sich
    hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen
    sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein soll
    unter Angabe seiner Gläubigeridentifikationsnummer und der Mandatsreferenz (interne
    Vereins-Mitgliedsnummer oder Mitgliedsnennung) die geschuldeten Gelder einziehen,
    bei monatlichen Beiträgen zum 10. eines Kalendermonates, bei Jahresbeiträgen zum 10.
    Januar eines Jahres, im Übrigen zum jeweiligen Fälligkeitstermin. Fällt dieser nicht auf
    einen Bankarbeitstag, soll der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag
    erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, ergänzende oder andere Zahlungsmodalitäten zu
    beschließen.
    5. Mitglieder, die länger als 2 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind,
    verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des
    Stimm- und Wahlrechts.
    6. Monatliche Beiträge sind zum 10. eines jeweiligen Kalendermonates, Jahresbeiträge zum
    10. Januar des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Sonstige Zahlungsverpflichtungen zum
    vom Vorstand festgesetzten Fälligkeitstermin.

    § 10 DISZIPLINARMASSNAHMEN
    Der Vorstand ist berechtigt, gegen Mitglieder, welche vorsätzlich gegen die Satzung, eine
    Vereinsordnung oder gegen Anordnungen der Organe des Vereins verstoßen, folgende
    Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
    1. Verwarnung oder Verweis,
    2. Ordnungsgelder in Höhe von bis zu € 250,
    3. Ausschluss von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, Wettkämpfen oder
    Nutzung von vereinseigenen Einrichtungen für bis zu einem Jahr,
    4. Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4 Ziffer 5 dieser Satzung.

    § 11 HAFTUNG
    Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder
    durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnung der
    Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer
    sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat,
    Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

    § 12 AUFLÖSUNG UND VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS
    1. Im Falle der Auflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die
    Liquidatoren.
    2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
    Eltville, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder
    kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
    3. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, nach der Liquidation noch
    verbleibende Vereinsvermögen.

    § 13 DATENSCHUTZ
    1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des
    Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und
    sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus
    gespeichert, übermittelt und verändert.
    2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
    stimmen die Mitglieder der
    a. Speicherung,
    b. Bearbeitung,
    c. Verarbeitung,
    d. Übermittlung,
    ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des
    Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht
    statthaft.
    3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    a. Auskunft über seine gespeicherten Daten;
    b. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
    c. Löschung seiner Daten. Das Löschungsverlangen ist ein Austrittsgesuch gemäß § 4
    (5.b.)
    4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
    stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und
    Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
    5. Die Ziff. 1 bis 4 gelten nur insoweit, wie zwingendes Recht nicht entgegensteht. Im
    Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

    § 14 SCHLUSSBESTIMMUNG
    Diese von der Mitgliederversammlung am 09.12.2019 beschlossene Satzung trat an diesem
    Tag in Kraft. Sie ersetzt die zuletzt bis dahin gültige Satzung.